Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge für Straßen

Für den Ausbau neuer Erschließungsanlagen werden die Anlieger zu Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch und der hierzu erlassenen Satzung herangezogen.

Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme, sobald der Gesamtaufwand in endgültiger Höhe feststellbar ist.

Ferner ist eine Widmung nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes erforderlich. Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Die verbleibenden Kosten sind auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen. Bei der Verbesserung oder Erweiterung vorhandener Erschließungsanlagen sind Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und der hierzu erlassenen Satzung zu entrichten.

Beitragspflichtig sind die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke. Die Höhe des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand richtet sich nach der Vekehrsbedeutung der jeweiligen Erschließungsanlage.

Weitere Informationen finden Sie unter Satzungen/Verordnungen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Geschäftsleiter Herrn Michael Pfeiffer.

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