Wer einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegt, ist über die Pflegeversicherung auch rentenversichert. Nicht erwerbsmäßig wird in der Regel bei Familienangehörigen, Verwandten, Freunden unterstellt. Die Betreuung erfolgt in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.
Die Pflegeperson hat die Pflegetätigkeit wenigstens 14 Stunden pro Woche auszuüben und darf selbst nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig sein.
Keine Versicherungspflicht entsteht bei Altersrentnern oder -pensionären, sowie bei Personen ab erreichen der Regelaltersgrenze.
Der Antrag auf Pflichtversicherung wegen Pflegetätigkeit ist bei der Pflegekasse zu beantragen, welche auch die Zahlung des Pflegegeldes leistet.