Tierseuchenbeiträge

Für die Erhebung der Tierseuchenbeiträge ist seit Januar 2004 die Bayerische Tierseuchenkasse zuständig.

Beitragspflicht:
Sie beruht auf dem Tierseuchengesetz und den hier zu erlassenden landesrechtlichen Vorschriften. Beitragspflichtig sind die Besitzer von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühner und Truthühnern, wobei die Tierzahlen zum Stichtag maßgeblich sind.

 
Erhebung und Höhe der Beiträge:
Die Bayerische Tierseuchenkasse erhebt die Beiträge nach Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts, nach §§ 11 und 12 der Satzung der Bayerischen Tierseuchenkasse, nach der vom Landesausschuß jährlich beschlossenen Beitragssatzung und nach den eingschlägigen Vollzugsregelungen.


Verstöße gegen die Beitragspflicht:
Nach dem Tierseuchengesetz und der Satzung der Tierseuchenkasse entfällt jeglicher Anspruch auf eine Leistung, wenn der Tierbesitzer schuldhaft bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt, eine zu geringe Tierzahl angibt, oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt.


Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bayerischen Tierseuchenkasse München unter folgender Anschrift:


Bayerische Tierseuchenkasse
Postfach 81 02 60
81902 München

Tel. 089/929900-0
Fax. 089/929900-60
E-Mail: info@btsk.de

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